Ihre Gesundheit – Hygienehinweise und Infektionsschutzempfehlungen

Der Schutz der Teilnehmer, Partner und Mitarbeiter steht an oberster Stelle.

Wir richten uns als Veranstalter nach den Empfehlungen des RKI sowie nach den Maßnahmen und Leitlinien der jeweils örtlichen Gesundheitsbehörde, um die Teilnahme an den Fachveranstaltungen so unbesorgt und sicher wie möglich zu gestalten.

Deshalb findet die Veranstaltung nur unter den zum jeweiligen Veranstaltungs-zeitpunkt geltenden Corona-Bestimmungen statt, um eine möglichst sichere Teilnahme zu gewährleisten.

Es gelten die Regelungen der dann aktuellen CoronaSchutzVO der Länder und Städte. Gemäß den derzeit geltenden Hygieneverordnungen der Länder für die Durchführung von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist derzeit der Nachweis eines GGG-Status nicht erforderlich. Stand 22.11.2022

Wenn die zum Veranstaltungszeitpunkt geltenden Corona-Verordnungen der Länder und Städte dies vorsieht, kann der Veranstalter von den Teilnehmern die Vorlage eines gültigen Coronaimpfnachweises bzw. einen gültigen Coronanegativtest als Teilnahmebedingung verlangen.

Die Teilnehmer sind verpflichtet, diese Regelungen einzuhalten und sich an alle Anweisungen des Veranstalters und seiner Mitarbeiter vor Ort zu halten.

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für coronabedingte Schäden.

Der Veranstalter behält sich vor, ggf. weitere Regelungen u.a. gem. den Vorgaben der öffentlichen Hand, zur Voraussetzung für die Teilnahme an der Veranstaltung zu machen. Der Veranstalter haftet im Rahmen der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nur für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (den sogenannten „Kardinalpflichten“), auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

Bei einer Verletzung von Kardinalpflichten, die nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.